Hallo , liebe Sportler,

ab heute, den 09.06.21 ergeben sich nachfolgende Änderungen:
Bei Öffnungsstufe 3 (ab Mittwoch, 09.06.21 im Main-Tauber-Kreis) ist auch der nicht kontaktarme Sport nicht nur im Freien, sondern auch in geschlossenen Räumen/Innensportanlagen zulässig:
in beiden Fällen mit einer Person je 10 angefangene Quadratmeter
In einem Hallendrittel ca. 300 qm dürfen sich dann ab heute 30 Personen aufhalten, bzw. Sport betreiben.
In der Fitnessbox, ca. 145 qm, können dann auch bis zu 13 Personen.
Im Kraftraum, ca. 115 qm, können bis zu 10 Personen Sport betreiben (bitte hier beachten, dass wegen der Lüftung die Türen in Verbindung zur Box geöffnet sein sollten, damit die Durchlüftung gewährleistet ist
Für die Nutzung der Saunen 2 Personen, oder 3 Personen aus einem Haushalt.
Für das Entmüdungsbecken sind nur Schwimmschulen, bzw. Gruppen zugelassen die zu erzieherischen Maßnahmen gelten, ausgenommen hiervon sind die Kadersportler (im übrigen gibt es für Saunen und Bäder besondere Regeln) nachzulesen unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/coronavo-baeder-und-saunen/
Weiterhin verweise ich ausdrücklich auf die in der Anlage beigefügten Checkliste, insbesondere auf Seite 3 – Pflichten des Vorstandes hin.
Auch nachzulesen unter:
https://www.badischer-sportbund.de/service/infoseite-zur-corona-krise/
Welche Corona-Tests benötigen „Anleitende“ und Mitglieder?
Nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg testpflichtige Mitglieder und Sporttreibende sowie „Anleitungspersonen“ im Sinne der Notbremse laut IfSG §28 b können nach unserer Lesart zusätzlich zu öffentlich zugänglichen Schnelltests auch zur Laienanwendung gedachte Selbsttests durchführen (das ergibt sich aus §21 Absatz 8 in Kombination mit §5 Corona-VO BW).
Allerdings müssen diese Selbsttests überwacht und bescheinigt werden und dürfen nicht älter als 24 Stunden sein. Rechtlich wird dieser überwachte Selbsttest wie ein Schnelltest gewertet (bei einem positiven Ergebnis entsteht eine Absonderungspflicht. Zudem wird dringend geraten, einen positiven Test mittels eines PCR-Tests überprüfen zu lassen).

Vereine dürfen als Anbieter von (Dienst-)Leistungen solche Bescheinigungen ausstellen oder an geeignete Dritte übertragen (die Übertragungsmöglichkeit ist in §5 Corona-VO BW explizit erwähnt). Für die Vereinspraxis heißt dies, dass ein Sportverein die Testung und deren Dokumentation für Kinder beispielsweise auf (voll geschäftsfähige) Eltern oder Familienmitglieder als geeignete Dritte bzw. im Erwachsenensport auf voll geschäftsfähige Mitglieder (zur gegenseitigen Testüberwachung) übertragen kann. Geeignete Dritte werden vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration folgendermaßen beschrieben: Diese Personen müssen zuverlässig und in der Lage sein, die Gebrauchsanweisung des verwendeten Tests zu lesen und zu verstehen, die Testung zu überwachen, dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten, das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen sowie die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben auszustellen. Wichtig ist die Dokumentation des Tests und die Vorlage im Verein (bspw. anhand dieses Formulars). Liegt ein anderweitig dokumentierter Test vor muss kein zweiter (dokumentierter) Test am gleichen Tag bzw. innerhalb von 24 Stunden gemacht werden.

Die Testungen sind ohne vorherige konkrete Anforderung seitens des Gesundheitsamtes vorzunehmen.

Kosten der Selbsttests werden nicht übernommen. Weiterhin besteht aber die Möglichkeit zur Nutzung des kostenlosen Schnelltestangebotes für alle Bürger*innen. Für Schüler*innen gibt es eine Sonderregel: bei ihnen ist die Vorlage eines von ihrer Schule becheinigen negativen Test, der maximal 60 Stunden zurückliegt, ausreichend.

Von der Testpflicht befreit sind vollständig Geimpfte (14 Tage nach der Letztimpfung und Genesene (wenn die zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage sowie max. 6 Monate zurückliegt).

Daneben sind vollständig Geimpfte (14 Tage nach der Letztimpfung) und Genesene (für 6 Monate) grundsätzlich von der Testpflicht befreit.